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ZK1 2024 4

Widerspruchsklage

Schwyz · 2024-06-17 · Deutsch SZ
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Widerspruchsklage | SchKG-Klagen; EVSchKG 13

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Es sei die Pfändung Nr. xx der Vermögenswerte der Wider- spruchsklägerin/Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos Nummer yy bei der E.________ AG (Bank I) in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Höfe aufzuheben und diese Vermögenswerte seien aus dem Arrestbeschlag zu entlassen.

E. 2 Es sei der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO eine Frist von fünf Tagen zur Bezahlung der Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 1 vorstehend anzusetzen.

E. 3 Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ZK1 2024 4 die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Gesuchsgegnerin.

E. 5 Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sich die vorliegende Eingabe noch nicht inhaltlich zur Berufung äussert, sondern damit bloss Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellt sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung eingereicht wird. Der Berufungsbeklagte wird sich mit separater Berufungsantwort und/oder Berufungsantwort innert Frist äussern.

E. 6 Es seien dem Berufungsbeklagten die vorinstanzlichen Akten in- kl. Widerspruchsklage und deren Beilagen zuzustellen, damit er

Kantonsgericht Schwyz 4 sich alsdann mit Berufungsantwort und/oder Anschlussberufung eingehend dazu äussern kann. Am 7. Februar 2024 nahm die Berufungsführerin zum Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners fristgerecht (vgl. KG-act. 6) Stellung und ersuchte ihrerseits um unentgeltliche Prozessführung bzw. um Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners sowie um Befreiung von der Leistung des mit Verfügung vom 30. Januar 2024 angesetzten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.00 und um einstweilige Abnahme der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe

13. Februar 2024) reichte der Berufungsgegner diverse Beilagen ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs der Berufungsführerin um unentgeltli- che Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu deren Lasten (KG-act. 10). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Febru- ar 2024 wurden sodann das Gesuch der Berufungsführerin um unentgeltliche Rechtspflege ebenso wie das Gesuch des Berufungsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Zudem wurde die Berufungsführerin dazu verpflichtet, für die Parteientschädigung des Berufungsgegners im Berufungsverfahren innert 5 Tagen seit Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung eine Sicherheit von Fr. 2’000.00 zu bezahlen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zu leisten (KG-act. 11). Der Berufungsgegner erstattete am 28. Februar 2024 die Berufungsantwort mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 16, Ziff. I.1 f.) sowie nachfolgen- dem prozessualem Antrag (KG-act. 16, Ziff. I.3):

1. Die Berufung sei vollumfänglich, abzuweisen soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom

16. Januar 2024 (ZGO 2024 5) sei zu bestätigen.

2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. gesetzlicher MWST) zulasten der Klägerin.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht Schwyz BEK 2023 94 in das laufende Berufungsverfahren zu edie- ren. Am 14. März 2024 reichte die Berufungsführerin eine unaufgeforderte Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 18), woraufhin der Rechtsver- treter des Berufungsgegners am 15. April 2024 die Honorarnote vorlegte (KG-act. 20 f.).

2. Der Berufungsgegner macht zunächst geltend, der für die Berufung not- wendige Streitwert von Fr. 10’000.00 sei vorliegend nicht erreicht (KG-act. 16, N 9), ohne dieses Vorbringen näher zu begründen oder sich mit der Bezifferung des Streitwerts im angefochtenen Entscheid von Fr. 84’000.00 (angefochtene Verfügung, E. 5) auseinanderzusetzen. Insofern besteht kein Anlass, vom erstrichterlich festgesetzten Streitwert abzuweichen, der sich im Übrigen mit der Angabe der Berufungsführerin in ihrer Widerspruchsklage deckt, wonach der Streitwert der Klage wohl auf knapp Fr. 84’000.00 beziffert werden müsse, welcher Betrag der Gläubiger als sein Eigentum erkennen wolle (Vi-act. A/I, N 3; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGE 89 II 192, E. 1b).

3. Der Erstrichter begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung damit, dass die Berufungsführerin mit Klageschrift vom 11. Januar 2024 beim Bezirksgericht Höfe Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG einge- reicht habe. In der Klageschrift habe die Berufungsführerin ausgeführt, dass das Bezirksgericht Höfe sachlich zuständig sei. Die Überschrift habe „Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichter“ ge- lautet und am Schluss der Klageschrift habe die Berufungsführerin den Präsi- denten sowie die Damen und Herren Bezirksrichter um antragsgemässe Ent- scheidung ersucht. Zur Beurteilung von Widerspruchsklagen sei jedoch nicht das Kollegialgericht, sondern nach § 13 lit. c EGzSchKG der Einzelrichter zu- ständig. Dem angerufenen Kollegialgericht fehle es somit an der sachlichen Zuständigkeit, weshalb auf die Klage präsidial nicht einzutreten sei (angefoch- tene Verfügung, E. 1–3).

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a) Der Berufungsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beru- fungsführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der erstin- stanzlichen Verfügung habe, weil sie ihre Widerspruchsklage am

5. Februar 2024 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erneut eingereicht habe, welches Verfahren einstweilen sistiert worden sei (KG-act. 16, N 5 f.). aa) Dem steht einerseits entgegen, dass die Klageerhebung selbst bei Ein- reichung an eine unzuständige Behörde trotz dieser Mangelhaftigkeit die Rechtshängigkeit auslöst (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 63 ZPO N 1; Staehelin, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 12 N 4; Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 63 ZPO N 11 und Art. 62 N 29; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 63 ZPO N 2; Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, in: SJZ 117/2021, S. 753 ff., S. 753; siehe auch BBl 2006 7277; BGE 138 III 610, E. 2.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_671/2016 vom 15. Juni 2017, E. 2.4). Nach dem Grundsatz der Zeitpriorität hat jedes später angerufene Gericht das Verfahren zu sistieren und (erst) einen Entscheid zu fällen, wenn die Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts rechtskräftig feststeht (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 64 ZPO N 3). Die (Un-)Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts steht vorliegend angesichts der von der Berufungs- führerin am 29. Januar 2024 erhobenen Berufung, die gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt, (noch) nicht rechtskräftig fest. Dementsprechend sistierte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, bei dem die Berufungsführerin am 5. Februar 2024 – gemäss eigenen Angaben rein vorsorglich und aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – die identische Widerspruchsklage eingereicht habe (s. KG-act. 18, N 3 und KG-act. 16/3, S. 2), als später angerufener Richter das Verfahren mit Verfügung vom

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12. Februar 2024 (KG-act. 16/4) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids im vorliegenden Berufungsverfahren zu Recht. Angesichts der auf- schiebenden Wirkung, die dem Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO zukommt, ist im Übrigen nicht entscheidend, dass sich die Berufungsführerin laut Behauptung des Berufungsgegners bereits am

25. Januar 2024 dazu entschieden habe, nach Art. 63 ZPO zu verfahren und die identische Klage beim zuständigen Gericht noch einmal einzureichen (KG-act. 16, N 7). Massgebend ist vielmehr, dass die Berufungsführerin zuerst ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung und erst später die Widerspruchsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe einreichte – dies wie erwähnt mit dem Hinweis auf die anwaltliche Sorgfalt sowie mit einem Sistierungsantrag (vgl. hierzu Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar,

2. A. 2015, Art. 63 ZPO N 9a und Staehelin, a.a.O., § 12 N 4). Darüber hinaus sieht Art. 63 Abs. 1 ZPO vor, dass die Frist für die Neueinrei- chung einer Eingabe mit dem Nichteintretensentscheid beginnt. Für den Fall, dass gegen diesen ein Rechtsmittel ergriffen wird, spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, dass die Frist nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO grundsätz- lich mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids zu laufen beginne, es sei denn, dem Rechtsmittel komme Suspensivwirkung zu, dann beginne die er- wähnte Frist erst mit der Eröffnung des Rechtsmittelentscheids (Sutter-Somm/ Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 63 ZPO N 11; Müller- Chen, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22–24). Nach anderer Lehrmeinung beginnt die Frist nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des letzten, nicht mehr weitergezogenen oder nicht mehr weiterziehbaren Rechtsmittelent- scheids (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 63 ZPO N 47, m.w.H.; Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 63 ZPO N 20; Stan- chieri/van der Stroom, a.a.O., S. 759). Weil der Berufung wie erwähnt

Kantonsgericht Schwyz 8 aufschiebende Wirkung zukommt und bisher selbstredend kein Rechtsmittel- entscheid vorlag, begann die Frist für die Neueinreichung der Widerspruchs- klage im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO so oder anders gar noch nicht zu laufen. Der Fristbeginn fällt nach beiden Lehrmeinungen frühestens auf die Eröffnung des Rechtsmittelentscheids. Insofern kann die Neueinrei- chung der Widerspruchsklage (nach Berufungserhebung) nicht zur Folge haben, dass im Berufungsverfahren das Rechtschutzinteresse an der Abände- rung der angefochtenen Nichteintretensverfügung entfällt, zumal die Berufungsführerin die Widerspruchsklage aus Gründen der anwaltlichen Sorg- falt neu einreichte, bevor die Frist für die Neueinreichung überhaupt zu laufen begann. bb) Andererseits steht der eingangs erwähnten Rüge eines angeblich fehlenden Rechtschutzinteresses entgegen, dass das Bundesgericht eine Lehrmeinung, wonach es in Bezug auf das Rechtsmittel gegen einen Nichtein- tretensentscheid an der erforderlichen Beschwer mangle, wenn das Verfahren vor dem Hintergrund von Art. 63 ZPO bei der neu angerufenen Instanz ver- bindlich seinen Fortgang gefunden habe, als nicht überzeugend erachtete. Das Bundesgericht erwog, die betroffene Person bleibe durch den Nichteintre- tensentscheid, der in der Regel Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehe, beschwert. Aber auch davon unabhängig sei eine Partei beschwert, wenn nicht das von ihr angerufene Gericht die Klage behandle (BGE 138 III 610, E. 2.5 ff.). Dieser Rechtsprechung folgend ist ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsführerin an der Abänderung der ange- fochtenen Nichteintretensverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit, mit der ihr die Gerichtskosten auferlegt wurden, zu bejahen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Widerspruchsverfahren bei der neu angerufenen Instanz wie vorstehend dargelegt noch keinen verbindlichen Fortgang fand, sondern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im hängigen Be- rufungsverfahren sistiert wurde (KG-act. 16/4).

Kantonsgericht Schwyz 9 dd) Somit hat die Berufungsführerin trotz erneuter nachträglicher Einrei- chung der Widerspruchsklage beim Einzelrichter der Vorinstanz ein schutz- würdiges Interesse an der Abänderung der angefochtenen Nichteintretensver- fügung.

4. Die Berufungsführerin vertritt im Berufungsverfahren zusammengefasst den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Klage von Amtes wegen intern an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten gehabt hätte und dass insofern kein Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen (KG-act. 1, N 13–19).

a) Wird eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wur- de, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Gemäss der auf diese Bestim- mung Bezug nehmenden bundesgerichtlichen Praxis obliegt es der klagenden Partei, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen. Entsprechende Mängel haben das Nichteintreten zur Folge. Die Überweisung von Amtes wegen ist in der Zivilprozessordnung be- wusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden wollte (Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2016, 8C_225/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2.3.2 und 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.2). Demgegenüber liess das Bun- desgericht bisher offen, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von welchem Spruchkörper die klagende Partei ihre Eingabe beurteilt haben will, etwa weil sie sich hierzu nicht äussert oder wenn anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 3). Eine interne Weiterleitung an den sachlich zuständigen Spruchkörper ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage genau durch den angerufenen

Kantonsgericht Schwyz 10 Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte. Dann hat dieser Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage zu ent- scheiden. Kommt er zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO bei der zuständigen Behörde und im richtigen Verfahren neu einzureichen oder eben auch nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom

E. 10 Februar 2016, E. 4.4.2).

b) Gemäss § 13 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG, SRSZ 270.110) beurteilt das Be- zirksgericht Widerspruchsklagen (Art. 107, Art. 108 SchKG) einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Berufungsführerin adressierte ihre Widerspruchsklage zwar an das Bezirksgericht (Vi-act. A/I, S. 1) und führte unter dem Titel „Zuständigkeit“ aus, weil die Gerichtsstände gemäss Art. 109 zwingend und auch im internationalen Verhältnis anwendbar seien, sei das Bezirksgericht Höfe als Gericht am Betreibungsort für die Wider- spruchsklage sachlich und örtlich zuständig (Vi-act. A/I, N 3). Die kantonale Zuständigkeitsregelung in § 13 lit. c EGzSchKG oder eine andere (kantonale) Bestimmung, gestützt auf diese sie von der sachlichen Zuständigkeit des Be- zirksgerichts ausging, erwähnte sie jedoch nicht. Im Rechtsmittelverfahren macht die Berufungsführerin geltend, die sachliche Zuständigkeit des Einzel- richters am Bezirksgericht Höfe für die Beurteilung von Widerspruchsklagen sei unbestritten (KG-act. 1, N 13). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsführerin ihre Klage bewusst an das Bezirksgericht Höfe anstelle an dessen Einzelrichter adressierte und ihre Klage durch das angerufene Be- zirksgericht behandelt haben wollte. Anzunehmen ist aufgrund der fehlenden Bezeichnung einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit vielmehr, dass sie sich mit ihrer Klage aus Versehen, wohl mangels Klärung der kantonalen Regelung der sachlichen Zuständigkeit, an das Bezirksgericht

Kantonsgericht Schwyz 11 Höfe statt an dessen Einzelrichter wandte. Somit ist eine Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper nach der vorstehend in E. 4a dargelegten bundes- gerichtlichen Praxis nicht von vornherein ausgeschlossen.

c) Wie bereits erwähnt ist eine Überweisung einer bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Eingabe an die zuständige in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden wollte (Urteile des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.2, m.H.a. BBl 2006 7277 und 5A_998/2021 vom 24. Januar 2022, E. 2). Ergibt sich die Unzuständigkeit aus verschiedenen Spruchkörpern innerhalb ein und desselben Gerichts (beispielsweise Einzelrichter statt Kollegialgericht), spricht sich eine Mehrheit der Lehre aber dennoch dafür aus, dass die Parteieingabe seitens des unzu- ständigen Spruchkörpers an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist, weil die Zuteilung einer Streitsache an die sachlich zuständige Abteilung innerhalb des gleichen Gerichts auch bei falscher oder ungenauer Bezeichnung von Amtes wegen zu erfolgen hat (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 63 ZPO N 6, m.w.H., Berger-Steiner, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22; Droese, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N 7.19; Stanchieri/van der Stroom, a.a.O., S. 755; Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 60 ZPO N 52; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP190016-O vom 10. Oktober 2019, E. II.7 = ZR 118 [2019] Nr. 60; a.M. Müller-Chen, a.a.O., Art. 63 ZPO N 19). Gemäss § 30 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG, SRSZ 231.110) behandelt das Bezirksgericht seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich. Demzufolge ergibt sich die vorliegende (Un-)Zuständigkeit aus verschiedenen Spruchkörpern innerhalb des Bezirks- gerichts Höfe. Eine interne Überweisung der Sache innerhalb des Bezirksge- richts Höfe, bei dem dieselben drei Bezirksrichter nicht nur als Vorsitzende sämtlicher Kammern, sondern auch als einzige Einzelrichter amtieren (Staats-

Kantonsgericht Schwyz 12 kalender des Kantons Schwyz 2022–2024, S. 159), hat angesichts dieser Organisation denn auch keine relevante Zusatzbelastung des Gerichts zur Folge. Im Gegenteil, die Neueinreichung der Widerspruchsklage beim Einzel- richter am Bezirksgericht Höfe dürfte mehr Aufwand bereiten bzw. bereitet haben als die abgelehnte Weiterleitung mittels Nichteintretensentscheids. Für die interne Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper spricht ferner, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO auch für das Gericht gilt und dieses insofern gehalten ist, eine irrtümlich an eine unrich- tige Stelle innerhalb des Gerichts adressierte Klage ohne Weiteres an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten (ZR 118 [2019] Nr. 60, Regeste). Somit ist die vorinstanzliche Nichteinretensverfügung antragsgemäss aufzu- heben und die Vorinstanz ist in Gutheissung des Eventualantrags der Beru- fungsführerin anzuweisen, die Widerspruchsklage vom 11. Januar 2024 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Prüfung der Eintretensvoraus- setzungen weiterzuleiten. Die von der Berufungsführerin in erster Linie bean- tragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den zuständigen Spruchkörper mit der Anweisung an diesen, auf die Widerspruchsklage einzu- treten, kommt angesichts dessen, dass die (weiteren) Eintretensvorausset- zungen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind und somit ungeprüft zu bleiben haben, nicht infrage.

5. Zusammengefasst ist die angefochtene Nichteintretensverfügung in teil- weiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterlei- tung an den zuständigen Spruchkörper an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

a) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Das Bundesgericht gesteht den kantonalen Rechtsmit- telinstanzen in Bezug auf die Kosten bei Rückweisungsentscheiden indes ein erhebliches Ermessen zu und erachtet es vor diesem Hintergrund nicht als

Kantonsgericht Schwyz 13 willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst vornimmt und diese entsprechend dem Aus- gang dieses Verfahrens verteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3). Aufgrund der zu Unrecht nicht gewährten inter- nen Weiterleitung der Widerspruchsklage an den zuständigen Spruchkörper durch die Vorinstanz würde es sich rechtfertigen, die Kosten des Berufungs- verfahrens der Bezirksgerichtskasse aufzuerlegen. Weil es sich bei der feh- lenden internen Weiterleitung aber um einen zukünftig leicht behebbaren Mangel handelt, verzichtet das Kantonsgericht unpräjudiziell auf die Kosten- auferlegung an das Bezirksgericht.

b) Ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Ge- richts- oder auch die Parteikosten umfasst, ist umstritten (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 11; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 25 f.). Das Bundesgericht erwog in BGE 138 III 471 die infolge eines unzutreffenden Entscheids eines Bezirksge- richts entstandenen Gerichts- und Parteikosten seien nicht von den Parteien veranlasst worden, weshalb es sich rechtfertige, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demgegenüber erblickte das Bundesgericht in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kan- ton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Laut § 83 Abs. 2 JG sind im Kanton Schwyz Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umstän- den kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichts- kasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler

Kantonsgericht Schwyz 14 der Behörde oder des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 4, m.w.H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese letzte Vorausset- zung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Berufungsgegner im Rechtsmittelver- fahren die Abweisung der Berufung beantragt und geltend macht, eine interne Prozessüberweisung sei gesetzlich nicht vorgesehen und mithin unmöglich (KG-act. 16, N 11–14). Folglich identifizierte sich der Berufungsgegner mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung, weshalb die Parteientschädigung nicht der Gerichtskasse zu belasten ist. Weil die Berufungsführerin im Rechtsmittelverfahren mit der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen von der beantragten Weisung an die Vorinstanz, auf die Widerspruchsklage einzutreten, weitgehend obsiegt und einzig im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ablehnung des Gesuchs des Berufungsgegners um Sicherheit für die Par- teientschädigung nicht durchgingt (vgl. KG-act. 11), rechtfertigt es sich, dass der Berufungsgegner die Berufungsführerin zu vier Fünfteln und die Berufungsführerin den Berufungsgegner zu einem Fünftel zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Ent- schädigung spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und § 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA; vgl. vorstehend E. 2). Folglich bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 660.00 (20 % von Fr. 3’300.00) bis Fr. 5’550.00 (60 % von Fr. 9’250.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zuge- sprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten

Kantonsgericht Schwyz 15 (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Berufungsführerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermes- sen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Weil sich im Berufungsverfahren gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einzig prozessrechtliche Fragen stellten und die Schwierigkeit der Streitsache insgesamt nicht als hoch zu bewerten ist, ist die volle Entschädigung der Berufungsführerin für die neunseitige Berufung (KG-act. 1), die zweiseitige Eingabe vom

7. Februar 2024 (KG-act. 8), die einseitige Eingabe vom 16. Februar 2024 (KG-act. 12) und die knapp vierseitige Eingabe vom 14. März 2024 (KG-act. 18) ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 festzusetzen (in- kl. Auslagen und MWST), wovon ihr wie dargelegt vier Fünftel, d.h. Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST), zustehen. Der Berufungsgegner reichte eine Honorarnote über total Fr. 2’161.40 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 5.80) für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden à Fr. 230.00 (KG-act. 20/1) ein. Diese Entschädigung liegt innerhalb des genannten Hono- rarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der genannten Umstände, ins- besondere der knapp siebenseitigen Eingabe vom 31. Januar 2024 (KG-act. 5), der fünfseitigen Eingabe vom 13. Februar 2024 (KG-act. 10), der achtseitigen Berufungsantwort vom 28. Februar 2024 (KG-act. 16) und der einseitigen Eingabe vom 15. April 2024 (KG-act. 20), angemessen. Die Ent- schädigung des Berufungsgegners beträgt somit Fr. 432.30 (= 1/5 von Fr. 2’161.40). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Beru- fungsgegner die Berufungsführerin folglich (reduziert) mit Fr. 1’167.70 (= Fr. 1’600.00 - Fr. 432.30) zu entschädigen. Die mit Verfügung vom 15. Fe- bruar 2024 (KG-act. 11) angeordnete, von der Berufungsführerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners von Fr. 2’000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses aus der Kantonsgerichtskasse ausgangsgemäss zurückerstat- tet;-

Kantonsgericht Schwyz 16 beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung ZGO 2024 5 des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewie- sen.
  2. Auf eine Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird verzich- tet. Der von der Berufungsführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 wird ihr nach definitiver Erledigung zurückerstattet.
  3. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1’167.70 (in- kl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Die von der Berufungsführerin geleistete Sicherheit für die Parteien- tschädigung des Berufungsgegners von Fr. 2’000.00 wird ihr nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 84’000.00. Kantonsgericht Schwyz 17
  6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 17. Juni 2024 ZK1 2024 4 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________ S.A., Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Widerspruchsklage (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. Januar 2024, ZGO 2024 5);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Berufungsführerin erhob am 11. Januar 2024 gestützt auf Art. 107 SchKG Widerspruchsklage gegen den Berufungsgegner mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. Es sei die Pfändung Nr. xx der Vermögenswerte der Wider- spruchsklägerin/Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos Nummer yy bei der E.________ AG (Bank I) in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Höfe aufzuheben und diese Vermögenswerte seien aus dem Arrestbeschlag zu entlassen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Widerspruchsbeklagten. und den folgenden prozessualen Anträgen:

1. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zwar:

a) Weil die Drittansprecherin unbesehen und ohne dazu Anlass zu bieten in einen Prozess gezwungen wird und ihr die Klägerrolle aufgezwungen wurde.

b) Eventualiter, weil die einzigen Vermögenswerte der Widerspruchsklägerin und Drittansprecherin blockiert sind (Arrest, Pfändung, vorläufige Beschlagnahme im Strafver- fahren) und daher kein Zugang zu Vermögenswerten be- steht.

c) Subeventualiter, unter Abtretung/Zession der Forderung der Widerspruchsklägerin gegenüber der Bank an den Staat, zur Sicherung der Gerichtskosten.

d) Sub-Subeventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Es seien die Edition der Akten des Betreibungsamts Höfe sowie der Akten des Kantonsgerichts Schwyz (Verfahren BEK 2023 94) anzuordnen und diese beizuziehen. Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe trat auf die Widerspruchsklage der Berufungsführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 nicht ein und aufer- legte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00. Dagegen erhob die Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 3 führerin am 29. Januar 2024 fristgerecht Berufung mit dem Antrag auf vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den zuständigen Spruchkörper mit der Anwei- sung an diesen, auf die Widerspruchsklage einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzu- weisen, die Klage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen weiterzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (exkl. MWST) zulasten des Staates (KG-act. 1). Der Berufungsgegner stellte am 31. Januar 2024 in der mit „Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung“ betitelten Eingabe die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 5, S. 2, Ziff. 1–4) und prozessualen Anträge (KG-act. 5, S. 3, Ziff. 5 f.):

1. Es sei die Berufungsklägerin für das laufende Berufungsverfahren ZK1 2024 4 zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung für die Partei- entschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu leisten und zwar in der Höhe von Fr. 2’000.00; eventualiter in der Höhe nach richterlichem Ermessen.

2. Es sei der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO eine Frist von fünf Tagen zur Bezahlung der Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 1 vorstehend anzusetzen.

3. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ZK1 2024 4 die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Gesuchsgegnerin.

5. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sich die vorliegende Eingabe noch nicht inhaltlich zur Berufung äussert, sondern damit bloss Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellt sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung eingereicht wird. Der Berufungsbeklagte wird sich mit separater Berufungsantwort und/oder Berufungsantwort innert Frist äussern.

6. Es seien dem Berufungsbeklagten die vorinstanzlichen Akten in- kl. Widerspruchsklage und deren Beilagen zuzustellen, damit er

Kantonsgericht Schwyz 4 sich alsdann mit Berufungsantwort und/oder Anschlussberufung eingehend dazu äussern kann. Am 7. Februar 2024 nahm die Berufungsführerin zum Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners fristgerecht (vgl. KG-act. 6) Stellung und ersuchte ihrerseits um unentgeltliche Prozessführung bzw. um Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners sowie um Befreiung von der Leistung des mit Verfügung vom 30. Januar 2024 angesetzten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.00 und um einstweilige Abnahme der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe

13. Februar 2024) reichte der Berufungsgegner diverse Beilagen ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs der Berufungsführerin um unentgeltli- che Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu deren Lasten (KG-act. 10). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Febru- ar 2024 wurden sodann das Gesuch der Berufungsführerin um unentgeltliche Rechtspflege ebenso wie das Gesuch des Berufungsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Zudem wurde die Berufungsführerin dazu verpflichtet, für die Parteientschädigung des Berufungsgegners im Berufungsverfahren innert 5 Tagen seit Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung eine Sicherheit von Fr. 2’000.00 zu bezahlen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zu leisten (KG-act. 11). Der Berufungsgegner erstattete am 28. Februar 2024 die Berufungsantwort mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 16, Ziff. I.1 f.) sowie nachfolgen- dem prozessualem Antrag (KG-act. 16, Ziff. I.3):

1. Die Berufung sei vollumfänglich, abzuweisen soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom

16. Januar 2024 (ZGO 2024 5) sei zu bestätigen.

2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. gesetzlicher MWST) zulasten der Klägerin.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht Schwyz BEK 2023 94 in das laufende Berufungsverfahren zu edie- ren. Am 14. März 2024 reichte die Berufungsführerin eine unaufgeforderte Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 18), woraufhin der Rechtsver- treter des Berufungsgegners am 15. April 2024 die Honorarnote vorlegte (KG-act. 20 f.).

2. Der Berufungsgegner macht zunächst geltend, der für die Berufung not- wendige Streitwert von Fr. 10’000.00 sei vorliegend nicht erreicht (KG-act. 16, N 9), ohne dieses Vorbringen näher zu begründen oder sich mit der Bezifferung des Streitwerts im angefochtenen Entscheid von Fr. 84’000.00 (angefochtene Verfügung, E. 5) auseinanderzusetzen. Insofern besteht kein Anlass, vom erstrichterlich festgesetzten Streitwert abzuweichen, der sich im Übrigen mit der Angabe der Berufungsführerin in ihrer Widerspruchsklage deckt, wonach der Streitwert der Klage wohl auf knapp Fr. 84’000.00 beziffert werden müsse, welcher Betrag der Gläubiger als sein Eigentum erkennen wolle (Vi-act. A/I, N 3; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGE 89 II 192, E. 1b).

3. Der Erstrichter begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung damit, dass die Berufungsführerin mit Klageschrift vom 11. Januar 2024 beim Bezirksgericht Höfe Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG einge- reicht habe. In der Klageschrift habe die Berufungsführerin ausgeführt, dass das Bezirksgericht Höfe sachlich zuständig sei. Die Überschrift habe „Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichter“ ge- lautet und am Schluss der Klageschrift habe die Berufungsführerin den Präsi- denten sowie die Damen und Herren Bezirksrichter um antragsgemässe Ent- scheidung ersucht. Zur Beurteilung von Widerspruchsklagen sei jedoch nicht das Kollegialgericht, sondern nach § 13 lit. c EGzSchKG der Einzelrichter zu- ständig. Dem angerufenen Kollegialgericht fehle es somit an der sachlichen Zuständigkeit, weshalb auf die Klage präsidial nicht einzutreten sei (angefoch- tene Verfügung, E. 1–3).

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a) Der Berufungsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beru- fungsführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der erstin- stanzlichen Verfügung habe, weil sie ihre Widerspruchsklage am

5. Februar 2024 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erneut eingereicht habe, welches Verfahren einstweilen sistiert worden sei (KG-act. 16, N 5 f.). aa) Dem steht einerseits entgegen, dass die Klageerhebung selbst bei Ein- reichung an eine unzuständige Behörde trotz dieser Mangelhaftigkeit die Rechtshängigkeit auslöst (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 63 ZPO N 1; Staehelin, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 12 N 4; Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 63 ZPO N 11 und Art. 62 N 29; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 63 ZPO N 2; Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, in: SJZ 117/2021, S. 753 ff., S. 753; siehe auch BBl 2006 7277; BGE 138 III 610, E. 2.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_671/2016 vom 15. Juni 2017, E. 2.4). Nach dem Grundsatz der Zeitpriorität hat jedes später angerufene Gericht das Verfahren zu sistieren und (erst) einen Entscheid zu fällen, wenn die Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts rechtskräftig feststeht (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 64 ZPO N 3). Die (Un-)Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts steht vorliegend angesichts der von der Berufungs- führerin am 29. Januar 2024 erhobenen Berufung, die gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt, (noch) nicht rechtskräftig fest. Dementsprechend sistierte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, bei dem die Berufungsführerin am 5. Februar 2024 – gemäss eigenen Angaben rein vorsorglich und aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – die identische Widerspruchsklage eingereicht habe (s. KG-act. 18, N 3 und KG-act. 16/3, S. 2), als später angerufener Richter das Verfahren mit Verfügung vom

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12. Februar 2024 (KG-act. 16/4) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids im vorliegenden Berufungsverfahren zu Recht. Angesichts der auf- schiebenden Wirkung, die dem Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO zukommt, ist im Übrigen nicht entscheidend, dass sich die Berufungsführerin laut Behauptung des Berufungsgegners bereits am

25. Januar 2024 dazu entschieden habe, nach Art. 63 ZPO zu verfahren und die identische Klage beim zuständigen Gericht noch einmal einzureichen (KG-act. 16, N 7). Massgebend ist vielmehr, dass die Berufungsführerin zuerst ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung und erst später die Widerspruchsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe einreichte – dies wie erwähnt mit dem Hinweis auf die anwaltliche Sorgfalt sowie mit einem Sistierungsantrag (vgl. hierzu Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar,

2. A. 2015, Art. 63 ZPO N 9a und Staehelin, a.a.O., § 12 N 4). Darüber hinaus sieht Art. 63 Abs. 1 ZPO vor, dass die Frist für die Neueinrei- chung einer Eingabe mit dem Nichteintretensentscheid beginnt. Für den Fall, dass gegen diesen ein Rechtsmittel ergriffen wird, spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, dass die Frist nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO grundsätz- lich mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids zu laufen beginne, es sei denn, dem Rechtsmittel komme Suspensivwirkung zu, dann beginne die er- wähnte Frist erst mit der Eröffnung des Rechtsmittelentscheids (Sutter-Somm/ Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 63 ZPO N 11; Müller- Chen, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22–24). Nach anderer Lehrmeinung beginnt die Frist nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des letzten, nicht mehr weitergezogenen oder nicht mehr weiterziehbaren Rechtsmittelent- scheids (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 63 ZPO N 47, m.w.H.; Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 63 ZPO N 20; Stan- chieri/van der Stroom, a.a.O., S. 759). Weil der Berufung wie erwähnt

Kantonsgericht Schwyz 8 aufschiebende Wirkung zukommt und bisher selbstredend kein Rechtsmittel- entscheid vorlag, begann die Frist für die Neueinreichung der Widerspruchs- klage im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO so oder anders gar noch nicht zu laufen. Der Fristbeginn fällt nach beiden Lehrmeinungen frühestens auf die Eröffnung des Rechtsmittelentscheids. Insofern kann die Neueinrei- chung der Widerspruchsklage (nach Berufungserhebung) nicht zur Folge haben, dass im Berufungsverfahren das Rechtschutzinteresse an der Abände- rung der angefochtenen Nichteintretensverfügung entfällt, zumal die Berufungsführerin die Widerspruchsklage aus Gründen der anwaltlichen Sorg- falt neu einreichte, bevor die Frist für die Neueinreichung überhaupt zu laufen begann. bb) Andererseits steht der eingangs erwähnten Rüge eines angeblich fehlenden Rechtschutzinteresses entgegen, dass das Bundesgericht eine Lehrmeinung, wonach es in Bezug auf das Rechtsmittel gegen einen Nichtein- tretensentscheid an der erforderlichen Beschwer mangle, wenn das Verfahren vor dem Hintergrund von Art. 63 ZPO bei der neu angerufenen Instanz ver- bindlich seinen Fortgang gefunden habe, als nicht überzeugend erachtete. Das Bundesgericht erwog, die betroffene Person bleibe durch den Nichteintre- tensentscheid, der in der Regel Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehe, beschwert. Aber auch davon unabhängig sei eine Partei beschwert, wenn nicht das von ihr angerufene Gericht die Klage behandle (BGE 138 III 610, E. 2.5 ff.). Dieser Rechtsprechung folgend ist ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsführerin an der Abänderung der ange- fochtenen Nichteintretensverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit, mit der ihr die Gerichtskosten auferlegt wurden, zu bejahen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Widerspruchsverfahren bei der neu angerufenen Instanz wie vorstehend dargelegt noch keinen verbindlichen Fortgang fand, sondern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im hängigen Be- rufungsverfahren sistiert wurde (KG-act. 16/4).

Kantonsgericht Schwyz 9 dd) Somit hat die Berufungsführerin trotz erneuter nachträglicher Einrei- chung der Widerspruchsklage beim Einzelrichter der Vorinstanz ein schutz- würdiges Interesse an der Abänderung der angefochtenen Nichteintretensver- fügung.

4. Die Berufungsführerin vertritt im Berufungsverfahren zusammengefasst den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Klage von Amtes wegen intern an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten gehabt hätte und dass insofern kein Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen (KG-act. 1, N 13–19).

a) Wird eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wur- de, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Gemäss der auf diese Bestim- mung Bezug nehmenden bundesgerichtlichen Praxis obliegt es der klagenden Partei, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen. Entsprechende Mängel haben das Nichteintreten zur Folge. Die Überweisung von Amtes wegen ist in der Zivilprozessordnung be- wusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden wollte (Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2016, 8C_225/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2.3.2 und 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.2). Demgegenüber liess das Bun- desgericht bisher offen, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von welchem Spruchkörper die klagende Partei ihre Eingabe beurteilt haben will, etwa weil sie sich hierzu nicht äussert oder wenn anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 3). Eine interne Weiterleitung an den sachlich zuständigen Spruchkörper ist gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage genau durch den angerufenen

Kantonsgericht Schwyz 10 Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte. Dann hat dieser Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage zu ent- scheiden. Kommt er zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO bei der zuständigen Behörde und im richtigen Verfahren neu einzureichen oder eben auch nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom

10. Februar 2016, E. 4.4.2).

b) Gemäss § 13 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG, SRSZ 270.110) beurteilt das Be- zirksgericht Widerspruchsklagen (Art. 107, Art. 108 SchKG) einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Berufungsführerin adressierte ihre Widerspruchsklage zwar an das Bezirksgericht (Vi-act. A/I, S. 1) und führte unter dem Titel „Zuständigkeit“ aus, weil die Gerichtsstände gemäss Art. 109 zwingend und auch im internationalen Verhältnis anwendbar seien, sei das Bezirksgericht Höfe als Gericht am Betreibungsort für die Wider- spruchsklage sachlich und örtlich zuständig (Vi-act. A/I, N 3). Die kantonale Zuständigkeitsregelung in § 13 lit. c EGzSchKG oder eine andere (kantonale) Bestimmung, gestützt auf diese sie von der sachlichen Zuständigkeit des Be- zirksgerichts ausging, erwähnte sie jedoch nicht. Im Rechtsmittelverfahren macht die Berufungsführerin geltend, die sachliche Zuständigkeit des Einzel- richters am Bezirksgericht Höfe für die Beurteilung von Widerspruchsklagen sei unbestritten (KG-act. 1, N 13). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsführerin ihre Klage bewusst an das Bezirksgericht Höfe anstelle an dessen Einzelrichter adressierte und ihre Klage durch das angerufene Be- zirksgericht behandelt haben wollte. Anzunehmen ist aufgrund der fehlenden Bezeichnung einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit vielmehr, dass sie sich mit ihrer Klage aus Versehen, wohl mangels Klärung der kantonalen Regelung der sachlichen Zuständigkeit, an das Bezirksgericht

Kantonsgericht Schwyz 11 Höfe statt an dessen Einzelrichter wandte. Somit ist eine Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper nach der vorstehend in E. 4a dargelegten bundes- gerichtlichen Praxis nicht von vornherein ausgeschlossen.

c) Wie bereits erwähnt ist eine Überweisung einer bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Eingabe an die zuständige in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden wollte (Urteile des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 4.2, m.H.a. BBl 2006 7277 und 5A_998/2021 vom 24. Januar 2022, E. 2). Ergibt sich die Unzuständigkeit aus verschiedenen Spruchkörpern innerhalb ein und desselben Gerichts (beispielsweise Einzelrichter statt Kollegialgericht), spricht sich eine Mehrheit der Lehre aber dennoch dafür aus, dass die Parteieingabe seitens des unzu- ständigen Spruchkörpers an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist, weil die Zuteilung einer Streitsache an die sachlich zuständige Abteilung innerhalb des gleichen Gerichts auch bei falscher oder ungenauer Bezeichnung von Amtes wegen zu erfolgen hat (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 63 ZPO N 6, m.w.H., Berger-Steiner, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22; Droese, a.a.O., Art. 63 ZPO N 22; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N 7.19; Stanchieri/van der Stroom, a.a.O., S. 755; Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 60 ZPO N 52; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP190016-O vom 10. Oktober 2019, E. II.7 = ZR 118 [2019] Nr. 60; a.M. Müller-Chen, a.a.O., Art. 63 ZPO N 19). Gemäss § 30 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG, SRSZ 231.110) behandelt das Bezirksgericht seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich. Demzufolge ergibt sich die vorliegende (Un-)Zuständigkeit aus verschiedenen Spruchkörpern innerhalb des Bezirks- gerichts Höfe. Eine interne Überweisung der Sache innerhalb des Bezirksge- richts Höfe, bei dem dieselben drei Bezirksrichter nicht nur als Vorsitzende sämtlicher Kammern, sondern auch als einzige Einzelrichter amtieren (Staats-

Kantonsgericht Schwyz 12 kalender des Kantons Schwyz 2022–2024, S. 159), hat angesichts dieser Organisation denn auch keine relevante Zusatzbelastung des Gerichts zur Folge. Im Gegenteil, die Neueinreichung der Widerspruchsklage beim Einzel- richter am Bezirksgericht Höfe dürfte mehr Aufwand bereiten bzw. bereitet haben als die abgelehnte Weiterleitung mittels Nichteintretensentscheids. Für die interne Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper spricht ferner, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO auch für das Gericht gilt und dieses insofern gehalten ist, eine irrtümlich an eine unrich- tige Stelle innerhalb des Gerichts adressierte Klage ohne Weiteres an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten (ZR 118 [2019] Nr. 60, Regeste). Somit ist die vorinstanzliche Nichteinretensverfügung antragsgemäss aufzu- heben und die Vorinstanz ist in Gutheissung des Eventualantrags der Beru- fungsführerin anzuweisen, die Widerspruchsklage vom 11. Januar 2024 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Prüfung der Eintretensvoraus- setzungen weiterzuleiten. Die von der Berufungsführerin in erster Linie bean- tragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den zuständigen Spruchkörper mit der Anweisung an diesen, auf die Widerspruchsklage einzu- treten, kommt angesichts dessen, dass die (weiteren) Eintretensvorausset- zungen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind und somit ungeprüft zu bleiben haben, nicht infrage.

5. Zusammengefasst ist die angefochtene Nichteintretensverfügung in teil- weiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterlei- tung an den zuständigen Spruchkörper an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

a) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Das Bundesgericht gesteht den kantonalen Rechtsmit- telinstanzen in Bezug auf die Kosten bei Rückweisungsentscheiden indes ein erhebliches Ermessen zu und erachtet es vor diesem Hintergrund nicht als

Kantonsgericht Schwyz 13 willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst vornimmt und diese entsprechend dem Aus- gang dieses Verfahrens verteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3). Aufgrund der zu Unrecht nicht gewährten inter- nen Weiterleitung der Widerspruchsklage an den zuständigen Spruchkörper durch die Vorinstanz würde es sich rechtfertigen, die Kosten des Berufungs- verfahrens der Bezirksgerichtskasse aufzuerlegen. Weil es sich bei der feh- lenden internen Weiterleitung aber um einen zukünftig leicht behebbaren Mangel handelt, verzichtet das Kantonsgericht unpräjudiziell auf die Kosten- auferlegung an das Bezirksgericht.

b) Ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Ge- richts- oder auch die Parteikosten umfasst, ist umstritten (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 11; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 25 f.). Das Bundesgericht erwog in BGE 138 III 471 die infolge eines unzutreffenden Entscheids eines Bezirksge- richts entstandenen Gerichts- und Parteikosten seien nicht von den Parteien veranlasst worden, weshalb es sich rechtfertige, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demgegenüber erblickte das Bundesgericht in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kan- ton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Laut § 83 Abs. 2 JG sind im Kanton Schwyz Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umstän- den kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichts- kasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler

Kantonsgericht Schwyz 14 der Behörde oder des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 4, m.w.H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese letzte Vorausset- zung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Berufungsgegner im Rechtsmittelver- fahren die Abweisung der Berufung beantragt und geltend macht, eine interne Prozessüberweisung sei gesetzlich nicht vorgesehen und mithin unmöglich (KG-act. 16, N 11–14). Folglich identifizierte sich der Berufungsgegner mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung, weshalb die Parteientschädigung nicht der Gerichtskasse zu belasten ist. Weil die Berufungsführerin im Rechtsmittelverfahren mit der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen von der beantragten Weisung an die Vorinstanz, auf die Widerspruchsklage einzutreten, weitgehend obsiegt und einzig im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ablehnung des Gesuchs des Berufungsgegners um Sicherheit für die Par- teientschädigung nicht durchgingt (vgl. KG-act. 11), rechtfertigt es sich, dass der Berufungsgegner die Berufungsführerin zu vier Fünfteln und die Berufungsführerin den Berufungsgegner zu einem Fünftel zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Ent- schädigung spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und § 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA; vgl. vorstehend E. 2). Folglich bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 660.00 (20 % von Fr. 3’300.00) bis Fr. 5’550.00 (60 % von Fr. 9’250.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zuge- sprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten

Kantonsgericht Schwyz 15 (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Berufungsführerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermes- sen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Weil sich im Berufungsverfahren gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einzig prozessrechtliche Fragen stellten und die Schwierigkeit der Streitsache insgesamt nicht als hoch zu bewerten ist, ist die volle Entschädigung der Berufungsführerin für die neunseitige Berufung (KG-act. 1), die zweiseitige Eingabe vom

7. Februar 2024 (KG-act. 8), die einseitige Eingabe vom 16. Februar 2024 (KG-act. 12) und die knapp vierseitige Eingabe vom 14. März 2024 (KG-act. 18) ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 festzusetzen (in- kl. Auslagen und MWST), wovon ihr wie dargelegt vier Fünftel, d.h. Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST), zustehen. Der Berufungsgegner reichte eine Honorarnote über total Fr. 2’161.40 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 5.80) für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden à Fr. 230.00 (KG-act. 20/1) ein. Diese Entschädigung liegt innerhalb des genannten Hono- rarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der genannten Umstände, ins- besondere der knapp siebenseitigen Eingabe vom 31. Januar 2024 (KG-act. 5), der fünfseitigen Eingabe vom 13. Februar 2024 (KG-act. 10), der achtseitigen Berufungsantwort vom 28. Februar 2024 (KG-act. 16) und der einseitigen Eingabe vom 15. April 2024 (KG-act. 20), angemessen. Die Ent- schädigung des Berufungsgegners beträgt somit Fr. 432.30 (= 1/5 von Fr. 2’161.40). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Beru- fungsgegner die Berufungsführerin folglich (reduziert) mit Fr. 1’167.70 (= Fr. 1’600.00 - Fr. 432.30) zu entschädigen. Die mit Verfügung vom 15. Fe- bruar 2024 (KG-act. 11) angeordnete, von der Berufungsführerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsgegners von Fr. 2’000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses aus der Kantonsgerichtskasse ausgangsgemäss zurückerstat- tet;-

Kantonsgericht Schwyz 16 beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung ZGO 2024 5 des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewie- sen.

2. Auf eine Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird verzich- tet. Der von der Berufungsführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 wird ihr nach definitiver Erledigung zurückerstattet.

3. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1’167.70 (in- kl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Die von der Berufungsführerin geleistete Sicherheit für die Parteien- tschädigung des Berufungsgegners von Fr. 2’000.00 wird ihr nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 84’000.00.

Kantonsgericht Schwyz 17

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juni 2024 amu